BSG DESY

| Betriebssportgemeinschaft DESY Hamburg e.V.

Satzung

Satzung der Betriebssportgemeinschaft DESY Hamburg e.V.

Betriebssportgemeinschaft DESY Hamburg e.V.

Satzung der Betriebssportgemeinschaft DESY Hamburg e.V.

Die Satzung als PDF Datei zum Herunterladen

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Betriebssportgemeinschaft DESY Hamburg, nachfolgend BSG DESY genannt.

Die BSG DESY soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die gezielte Organisation eines geordneten Sport-, Spiel, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

f. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Gebühren, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(8) Die BSG DESY ist Mitglied des Betriebssportverband Hamburg e.V., sowie der Vereinigung der Sportgemeinschaften Europäischer Forschungseinrichtungen (Association of the Sports Communities of the European Research Institutes) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(9) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3) Die Option einer Probemitgliedschaft ist möglich. Die Aufnahme von Probemitgliedern dient grundsätzlich der Gewinnung von ordentlichen Mitgliedern. Die Probemitgliedschaft ist gemäß
§ 3 (2) zu beantragen, sie beginnt mit einem vom Verein zu bestimmendem Zeitpunkt und ist auf die Dauer von 4 Wochen begrenzt. Mitglieder auf Probe dürfen alle Vereinsangebote der
BSG DESY nutzen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf
Lebenszeit ernennen.

(5) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten oder bei Veranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

(6) Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Sportversicherung ab, die Beiträge trägt die BSG DESY.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge, Gebühren oder Spenden werden nicht erstattet.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a. es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,

b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge
einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.

(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr. Sie üben ihr Stimmrecht
persönlich aus.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen und sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen des
Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Beiträge und Gebühren

(1) Die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder, sowie Höhe der Beiträge und Gebühren regelt die Beitragsordnung.

(2) Die Beitragsordnung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung verabschiedet bzw. geändert werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

- Vorsitzender

- stellvertretender Vorsitzender

- Schatzmeister

Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam.

(2) Bei Bedarf ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Mitglieder für besondere Aufgaben in einen erweiterten Vorstand zu berufen. Die Berufung erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Funktion und Aufgaben mit Befristung durch Beschluss der Vorstandssitzung. Die Berufung ist durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu legitimieren.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sowie Mitglieder des Vereins für die Ausübung folgender in Betracht kommender Funktionen:

- Geschäftsführer*in

- Beisitzer*innen

- Schriftführer*in

- Sportwart*in

- Pressewart*in

Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung oder Ordnungen innerhalb des Vereins übertragen sind.

(3) Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein tätig.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,

b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Geschäftsberichts,

d. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins ab vollendetem 18. Lebensjahr sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens nach Ablauf von 3 Monaten zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen und geleitet. Vorstandssitzungen sind durch Einladung in Textform (E-Mail, Brief, Fax) mit einer Frist von sieben Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(3) Beschlüsse des Vorstandes können in dringenden Fällen auch außerhalb der Sitzungen in jeder Weise, insbesondere fernmündlich, fernschriftlich oder schriftlich gefasst werden.

(4) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens Datum, Namen der Teilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a. Änderungen der Satzung,

b. die Festsetzung der Gebühren und der Mitgliedsbeiträge,

c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e. die Entgegennahme des Geschäftsberichts und die Entlastung des Vorstands,

f. die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Im Falle der Verhinderung leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Gewählt werden kann jedes stimmberechtigte Mitglied, welches bei der Versammlung anwesend ist oder die Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich vor Versammlungsbeginn eingereicht hat.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Erhält ein Antrag zur Auflösung des Vereins nicht die erforderliche Dreiviertelstimmenmehrheit, so ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden beschließen.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Spartenleitung

Die Spartenleitung besteht aus der Spartenleiterin/dem Spartenleiter und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter. Die Spartenleiter*innen organisieren in Abstimmung mit den Mitgliedern der
jeweiligen Sparten den Übungs-, Trainings- und Spielbetrieb. Sie verantworten die Spartenbeiträge und Gebühren. Die Spartenleitung erstattet dem Vorstand regelmäßig, jedoch mindestens jährlich Bericht.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der
jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister
eingetragen. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekanntgegeben werden.

§ 18 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Betriebssportverband Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 04.08.2022 in Hamburg beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Hamburg, 04.08.2022